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Verwendbare und marktfähige Stoffe

   
 

Ein nachgeschalteter Anwender muss im Rahmen der ihm von REACH auferlegten Verpflichtungen immer erst überprüfen, ob er einen bestimmten Stoff verwenden und in Verkehr bringen darf.

Registrierungspflichtige Stoffe

Nachgeschaltete Anwender dürfen laut REACH keine unregistrierten Stoffe verwenden oder in Verkehr bringen, für die eine Registrierung erforderlich ist. Das bedeutet, dass verwendete und in Verkehr gebrachte Produkte nur Stoffe enthalten dürfen:

  • die vom Hersteller oder Importeur in Mengen unter einer Tonne pro Jahr hergestellt/importiert werden, oder
  • die von REACH oder speziell von der Registrierung ausgenommen sind, oder
  • die vorregistriert1 wurden (oder werden) und deren Registrierungsfrist erst später abläuft, oder
  • die bereits registriert2 wurden

Das gilt für Stoffe als solche, für Stoffe in Zubereitungen und für in Erzeugnissen3 vorhandene Stoffe, die unter normalen oder angemessenen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden. In der Praxis muss der nachgeschaltete Anwender sicherstellen, dass sein Lieferant REACH kennt und die Anforderungen einhält. Ist der Lieferant ein Händler oder ein weiterer nachgeschalteter Anwender, muss er seine Anfrage an den vorhergehenden Akteur in der Lieferkette weiterleiten. Ist eine große Anzahl von Stoffen betroffen, können möglicherweise nicht alle Lieferanten auf einmal kontaktiert werden, der nachgeschaltete Anwender hat daher die Möglichkeit, seine Ressourcen erst einmal auf die wichtigsten Stoffe zu fokussieren. Das bedeutet jedoch, dass die Verwendung der anderen Stoffe ein Risiko darstellt, da diese möglicherweise nicht den REACH-Anforderungen entsprechen.

Meldungspflichtige Stoffe

Für prozessorientierte Forschungs- und Entwicklungszwecke (PPORD) verwendete Stoffe können von der Registrierung befreit werden, wenn sie der Europäischen Agentur für chemische Stoffe gemeldet werden. Diese Befreiung gilt für 5 Jahre und kann per Antrag für weitere 5 Jahre verlängert werden (10 Jahr bei Medizinprodukten oder Stoffen, die nicht in Verkehr gebracht werden), sofern die Verlängerung einer solchen Befreiung durch das Forschungs- und Entwicklungsprogramm angemessen begründet werden kann. Die Befreiung gilt nur für die Menge des Stoffes, die vom Hersteller oder Importeur selbst oder in Zusammenarbeit mit einer begrenzten Anzahl von eingetragenen Kunden für PPORD Zwecke verwendet wird. Die Agentur kann sich zur Vorgabe von Bedingungen entschließen, um sicherzustellen, dass der Stoff nur von den Mitarbeitern der eingetragenen Kunden unter vernünftig kontrollierten Bedingungen verwendet und verarbeitet wird, und dass anfallende Restmengen gesammelt und nach Ablauf des Befreiungszeitraums entsorgt werden. Ein nachgeschalteter Anwender eines Stoffes, der als einer der ausgewählten Kunden eingetragen ist, mit welchen der Hersteller oder Importeur im Rahmen einer PPORD Meldung zusammenarbeitet, darf den Stoff nur zu PPORD-Zwecken und unter den von der Agentur vorgegebenen Bedingungen verwenden, welche ihm von seinem Lieferanten mitgeteilt wurden.

Des Weiteren sind verschiedene gefährliche in Erzeugnissen vorhandene Stoffe meldungspflichtig. Wird ein Stoff für eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung identifiziert (Liste der genehmigungspflichtigen Stoffe) und ist dieser Stoff in einer Gesamtmenge von über einer Tonne pro Jahr in allen vom Hersteller produzierten Erzeugnissen in einer Konzentration von über 0.1% Gewicht/Gewicht vorhanden - und noch nicht für diese Verwendung registriert - muss dieser Stoff gemeldet werden (ausgenommen die Belastung von Mensch oder Umwelt kann unter normalen oder angemessenen vorhersehbaren Nutzungs- und Entsorgungsbedingungen ausgeschlossen werden). Um Unterbrechungen der Versorgungskette durch fehlende Benachrichtigung (oder Registrierung) zu vermeiden, muss der nachgeschaltete Anwender sicherstellen, dass ein Hersteller von Erzeugnissen in seiner Lieferkette die REACH-Anforderungen erfüllt.

Genehmigungspflichtige Stoffe

Für die Verwendung von gewissen Stoffen ist möglicherweise eine Genehmigung erforderlich. Der Lieferant gibt diese Tatsache entweder in Abschnitt 15 im Sicherheitsdatenblatt an bzw. als Teil der gelieferten Informationen, falls kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist. Nachgeschaltete Anwender können auch die folgenden von der Agentur veröffentlichten Listen einsehen: Die Liste der Stoffe, die in der engeren Auswahl zu Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung stehen (genehmigungspflichtige Stoffe), Empfehlungen für Stoffe, die in Anhang XIV aufgenommen werden sollen (erste Empfehlungen ab 1. Juni 2009) sowie gegebenenfalls Anhang XIV selbst.
Jeder nachgeschaltete Anwender kann einen genehmigungspflichtigen Stoff unter der Bedingung verwenden, dass einem Akteur seiner Lieferkette eine für die Verwendung dieses Stoffes erteilte Genehmigung4 vorliegt. Er muss der Agentur innerhalb von 3 Monaten Meldung erstatten, nachdem er einen genehmigten Stoff als solchen oder in einer Zubereitung erhalten hat. Falls seine Verwendung nicht durch eine solche Genehmigung abgedeckt ist und er den Stoff trotzdem weiterverwenden möchte, muss der nachgeschaltete Anwender selbst um eine Genehmigung für sich und gegebenenfalls auch für seinen Kunden ansuchen.
Falls keine Genehmigung erfolgt, muss der nachgeschaltete Anwender die Verwendung des Stoffes zu dem in Anhang XIV angegebenen Sunset-Datum5 einstellen, der Stoff als solches oder in einer Zubereitung darf nach diesem Datum nicht mehr an seine Kunden ausgeliefert werden.

Ein in Anhang XIV angeführter Stoff kann auch für nicht genehmigungspflichtige Verwendungszwecke eingesetzt werden. Ein nachgeschalteter Anwender muss daher überprüfen, ob für seine Verwendung eine Ausnahmeregelung gilt. Falls eine Ausnahmeregelung gilt, kann er den Stoff ohne Genehmigung weiterhin verwenden. Allerdings muss er die ihm von seinem Lieferanten vorgegebenen Nutzungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen einhalten.

Beschränkungspflichtige Stoffe

REACH kann für die Verwendung gewisser Stoffe Beschränkungen auferlegen. Falls für einen Stoff - entweder für einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis - Beschränkungen gelten, darf der Anwender diesen nur weiter verwenden, wenn er diese Beschränkungen einhält. Der Lieferant muss die entsprechenden Informationen, ob ein von ihm gelieferter Stoff Beschränkungen unterliegt, in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes angeben. Falls kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, muss der Lieferant die entsprechenden Informationen über beschränkungspflichtige Stoffe anderweitig bereit stellen.
In einigen Fällen kann eine solche Beschränkung in einem vollständigen Verwendungsverbot des Stoffes resultieren, in diesem Fall kann der nachgeschaltete Anwender den Stoff nicht mehr verwenden (das Datum der Sperre ist in Anhang XVII der REACH-Verordnung angeführt). In anderen Fällen sind möglicherweise spezifische Verwendungsweisen verboten oder es gelten andere Nutzungsbedingungen, um die Risiken des Stoffes zu kontrollieren. Wie schon bei den genehmigungspflichtigen Stoffen muss der nachgeschaltete Anwender auch hier überprüfen, ob für die Verwendung seines Stoffes eine Beschränkung gilt, oder nicht.


1. REACH bietet eine spezielle Übergangsregelung für Stoffe an, die unter bestimmten Bedingungen bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2007 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Diese sogenannten “Phase-in Stoffe” haben das Registrierungssystem im Laufe der Zeit in verschiedenen Phasen durchlaufen, anstatt gleich auf Anhieb registriert zu werden. Eine Vorraussetzung, um von der Übergangsregelung profitieren zu können, ist die Vorregistrierung der Phase-in Stoffe. Die Vorregistrierung findet in den sechs Monaten zwischen 1. Juni 2008 bis zum 1. Dezember 2008 statt. Ab 1. Januar 2009 veröffentlicht die Agentur die Liste der vorregistrierten Stoffe auf ihrer Website. Falls sich ein Stoff nicht auf der Liste befinden sollte, kann ein nachgeschalteter Anwender der Agentur sein Interesse an diesem Stoff bekunden. Die Agentur wird den Namen des Stoffes anschließend auf ihrer Website veröffentlichen. Nach Anfrage eines potenziellen Registranten stellt ihm die Agentur die Kontaktdaten des nachgeschalteten Anwenders zur Verfügung. Ersthersteller und Importeure von Phase-in Stoffen, die 1 Tonne pro Jahr überschreiten, können auch nach dem 1. Dezember 2008 eine Vorregistrierung bei der Agentur beantragen. Allerdings unter der Bedingung, dass die Vorregistrierung innerhalb von 6 Monaten der Erstherstellung/des Imports erfolgt und unter der Voraussetzung, dass das Datum der Vorregistrierung mindestens 12 Monate vor dem Datum der entsprechenden Registrierungsfrist liegt.
2. Sobald die Registrierung eines bestimmten Stoffes abgeschlossen ist, wird dem Registranten eine Registrierungsnummer für den jeweiligen Stoff zugeteilt. Nach Erhalt dieser Nummer muss diese anschließend bei jeder nachfolgenden Lieferung in das Sicherheitsdatenblatt eingetragen werden.
3. Hersteller von Erzeugnissen müsse einen Stoff vorregistrieren/registrieren, der in einer Menge von insgesamt über einer Tonne pro Jahr in ihren Erzeugnissen vorkommt und der unter normalen oder vorhersehbaren Nutzungsbedingungen freigesetzt wird, falls der betreffende Stoff noch nicht für diese Verwendung registriert wurde (innerhalb ein und derselben Lieferkette oder in einer anderen Versorgungskette).
Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass die Agentur unter gewissen Bedingungen eine Registrierung von in Erzeugnissen vorhandenen Stoffen verlangt, die jedoch voraussichtlich nicht freigesetzt werden.
4. Die Anzahl der erteilten Genehmigungen ist auf der chemischen Kennzeichnung angegeben.
5. Sunset-Datum: Das Datum, ab dem das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Stoffes bis zur Erteilung einer Genehmigung verboten ist.


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Prévention du risque chimique, Frankreich 2007
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Der einzige rechtlich verbindliche Referenztext ist der Wortlaut der REACH-Verordnung (Verordnung (EC) Nr. 1907/2006).