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Informationspflicht innerhalb der Lieferkette

   
 

Nachgeschaltete Anwender sind im Rahmen von REACH verpflichtet, gewisse Informationen an den nächsten Akteur (der auch ein Händler1 sein kann) in der Lieferkette weiterzuleiten. Jeder Akteur, der solche Informationen erhält, ist dazu verpflichtet, diese innerhalb der Lieferkette weiterzuleiten.

Weiterleiten von Informationen über gefährliche Eigenschaften und Verhaltensweisen

Ein nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung ist dazu verpflichtet, seinem direkten Lieferanten neue Informationen über gefährliche Eigenschaften und Verhaltensweisen mitzuteilen, unabhängig von den betroffenen Verwendungen. "Neue" Informationen sind Informationen, die der nachgeschaltete Anwender nicht von seinem Lieferanten erhält und die nicht in öffentlichen Datenbanken oder Veröffentlichungen verfügbar sind. Sie können sich sowohl auf Stoffe als auch auf Zubereitungen beziehen. Allerdings gibt REACH keine präzise Definition für den Inhalt von neuen Informationen vor. Beispiele für neue Informationen können Beobachtungen über akute gesundheitliche Auswirkungen am Arbeitsplatz oder Ergebnisse aus vom nachgeschalteten Anwender durchgeführten Test sein.
Der nachgeschaltete Anwender entschließt sich möglicherweise erst, seinem Lieferanten nur die Tatsache, dass er über neue Informationen und Erkenntnisse verfügt, sowie das Ergebnis mitzuteilen. Er ist nicht dazu verpflichtet, den Testbericht weiterzuleiten, auch wenn sein Lieferant am vollständigen Versuchsbericht interessiert ist. Der nachgeschaltete Anwender möchte möglicherweise erst die Bedingungen für die Bereitstellung solcher Informationen aushandeln.
Es sind keine speziellen Fristen für die Weiterleitung von Gefahreninformationen an den nächsten Akteur festgelegt. Der nachgeschaltete Anwender sollte das jedoch sofort tun, sobald er merkt, dass er über neue Informationen verfügt, die nicht von seinem Lieferanten stammen.

Der nachgeschaltete Anwender ist auch verpflichtet, der Europäischen Agentur für chemische Stoffe mitzuteilen2, wenn seine Einstufung eines Stoffes von derjenigen seines Lieferanten abweicht. Die Ursachen für die unterschiedlichen Einstufungen können in der Verwendung von neuen Daten oder in der unterschiedlichen Auslegung von vorhandenen Daten liegen. Im letzteren Fall muss der nachgeschaltete Anwender nur der Agentur Bericht erstatten.

Informieren von Lieferanten über die Eignung von Risikomanagementmaßnahmen

Ein nachgeschalteter Anwender muss seinem Lieferanten sämtliche Informationen zukommen lassen, welche die Eignung der im gelieferten Sicherheitsdatenblatt empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen könnten (nur Empfehlungen für "identified uses"/angegebene Verwendungen). Diese Verpflichtung bezieht sich auf den Hauptteil des Sicherheitsdatenblattes sowie auf das/die Expositionsszenario/-szenarien3 im Anhang.
REACH gibt nicht vor, welche Informationen der nachgeschaltete Anwender weiterleiten soll und welches Format diese haben sollten. Der nachgeschaltete Anwender muss ausreichend Informationen vorlegen, um zu begründen, warum die Empfehlungen seiner Meinung nach nicht angemessen sind. Falls er die Maßnahmen als unwirksam oder übertrieben ansieht, muss er einen Grund dafür angeben, eventuell mit Bezugnahme auf seine eigenen Betriebsbedingungen und die Ergebnisse seiner Risikobewertungen. Falls die Empfehlungen der Einstufung, der Kennzeichnungen oder den geltenden Gesetzen widersprechen, reicht ein Verweis darauf aus.

Weiterleitung von Anfragen, um eine Verwendung zu einer angegebenen Verwendung (identified use) zu machen

Jeder Geschäftskunde hat das Recht, seinem direkten Lieferanten die Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung schriftlich (in Papierform oder auf elektronischem Weg) bekanntzugeben, um daraus eine angegebene Verwendung (identified use) zu machen. Das ist vor allem für Stoffe oder Zubereitungen wichtig, die mit Expositionsszenarien3 geliefert werden (siehe Übereinstimmung mit den Sicherheitsdatenblättern). Falls der direkte Lieferant ein nachgeschalteter Anwender ist, kann er sich dazu entschließen, die Verwendung anzugeben und einen Downstream User Stoffsicherheitsbericht dafür zu verfassen, alternativ kann er die Anfrage allerdings auch an den nächsten Akteur in der Lieferkette weitergeben. Er kann sich auch gegen diese Verwendung aussprechen, wenn er keine sicheren Anwendungsbedingungen bestimmen kann und sich daher entscheidet, diese Verwendung nicht in seinen Stoffsicherheitsbericht aufzunehmen, er muss die Anfrage anschließend an den nächsten Akteur weitergeben oder er kann seinen Kunden nicht weiter beliefern.

Empfehlung von geeigneten Maßnahmen zur Kontrolle der Risiken

Jeder nachgeschaltete Anwender muss seinen Kunden Informationen über Gefahren, sichere Anwendungsbedingungen und geeignete Risikomanagementempfehlungen für Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen liefern (siehe Kommunikation innerhalb der Lieferkette).

Falls der nachgeschaltete Anwender eine Zubereitung formuliert und diese auf den Markt bringt, ist es möglicherweise erforderlich, dass er Expositionsszenarien 3,4 entwickelt oder zusammenfasst, welche die weitere Verwendungen der Zubereitung innerhalb der Lieferkette abdecken, und diese seinem Sicherheitsdatenblatt beilegt. Sicherheitsdatenblättern von Zubereitungen können folgende Expositionsszenarien beigelegt sein:

  • Ein oder mehrere Expositionsszenarien in Bezug auf die Zubereitung selbst,
  • ein oder mehrere Expositionsszenarien für jeden einzelnen in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoff, der eine Stoffsicherheitsbeurteilung und Expositionsszenarien erfordert, oder
  • Expositionsszenarien sowohl für die Zubereitung selbst als auch für jeden einzelnen gefährlichen Stoff.

Bei Kunden, die gleichzeitig Endabnehmer sind, kann sich der Formulierer dazu entschließen, die von seinem/seinen Lieferanten erhaltenen Expositionsszenarien - welche alle oder nur einige in der Zubereitung enthaltenen Stoffe betreffen - zusammenzulegen und daraus neue Expositionsszenarien für die Zubereitung zu erstellen, anstatt sie einfach nur weiterzuleiten. Beliefert der Formulierer jedoch einen anderen Formulierer, ist die Weiterleitung der unveränderten Szenarien möglicherweise die bessere Option, da der Kunde dadurch ausreichend Informationen zur Durchführung einer chemischen Stoffsicherheitsbeurteilung erhält, der Kunde wiederum kann bei Bedarf die Informationen für den Endanwender zusammenfassen. In jedem Fall sollte(n) das/die weitergeleitete(n) Expositionsszenario/-szenarien mit den im Hauptteil des Sicherheitsdatenblattes der Zubereitung enthaltenen Informationen übereinstimmen.
Beim Zusammenfassen der von seinem/seinen Lieferanten erhaltenen Expositionsszenarien muss der Formulierer diejenigen auswählen, welche für den Anwender seiner Zubereitung relevant sind. Er muss die wesentlichen Gefahrenstoffe der Zubereitung für jeden einzelnen Expositionsweg identifizieren, um die am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen auszuwählen.
Falls seine eigenen Verwendungsbedingungen oder die von seinen Kunden angegebenen Verwendungsbedingungen nicht abgedeckt sind, kann er eine Downstream User Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen und ein oder mehrere Expositionsszenarien für seine Kunden entwickeln.


1. Ein Händler ist ein Akteur mit Sitz in der Gemeinschaft, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt.
2. Es ist kein Bericht an die Agentur erforderlich, wenn der nachgeschaltete Anwender weniger als 1 Tonne pro Jahr des Stoffes als solchen bzw. des in einer Zubereitung enthaltenen Stoffes verwendet. Falls er sich jedoch auf der Grundlage der Tatsache, dass er weniger als 1 Tonne pro Jahr des Stoffes oder der Zubereitung verwendet, von der Entwicklung eines Downstream User Stoffsicherheitsberichts befreien lässt, muss er seine Einstufung nicht melden (nachgeschaltete Anwender müssen einen Downstream User Stoffsicherheitsbericht verfassen, wenn ihre Verwendung nicht den im Anhang des erhaltenen Sicherheitsdatenblattes beschriebenen Bedingungen entspricht, oder wenn ihre Verwendung nicht von diesem Anhang abgedeckt wird).
3. Ein Expositionsszenario beschreibt, wie ein Stoff (alleine, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis) im Laufe seiner Lebensdauer verwendet wird, und wie der nachgeschaltete Anwender die Exposition von Mensch und Umwelt kontrolliert bzw. welche Kontrollen er vorschlägt. Es enthält auch die geeigneten Risikomanagementmaßnahmen und Betriebsbedingungen, die - sofern Sie richtig angewendet werden - sicherstellen, dass die durch die Verwendung des Stoffes entstehenden Risiken angemessen kontrolliert werden. Expositionsszenarien werden im Rahmen von Stoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe entwickelt, die in Mengen von jährlich 10 Tonnen oder mehr hergestellt oder importiert werden und die sämtlichen Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe entsprechen (gemäß Richtlinie 67/548/EEC) oder als PBT (persistent, bioakkumulativ und toxisch) oder vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulativ) bewertet werden (in Übereinstimmungen mit den in Anhang XIII der REACH-Verordnung enthaltenen Kriterien). Expositionsszenarien, die alle oder einige in einer Zubereitung enthaltenen Stoffe behandeln, können in ein einziges Expositionsszenario für die Zubereitung zusammengefasst werden.
4. Für Stoffe, deren Konzentration in einer Zubereitung unter den in Artikel 14(2) der REACH-Verordnung festgelegten Grenzwerten liegt, ist keine chemische Stoffsicherheitsbewertung (und deshalb auch kein Expositionsszenario) erforderlich.


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Prévention du risque chimique, Frankreich 2007
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Der einzige rechtlich verbindliche Referenztext ist der Wortlaut der REACH-Verordnung (Verordnung (EC) Nr. 1907/2006).