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Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

   
 

Derzeit werden weltweit zahlreiche unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung (E&K) von Chemikalien eingesetzt. Ein und derselbe Stoff wird möglicherweise in den Vereinigten Staaten als "toxisch", in der Europäischen Union als „gesundheitsschädlich“ und in China sogar als „ungefährlich“ eingestuft. Um diese Unterschiede zu beseitigen und um einen besseren Schutz für Mensch und Umwelt in allen Ländern zu gewährleisten, wurde die Einführung eines global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen beschlossen. Das GHS wurde 2002 formal vom Wirtschafts- und Sozialrat der UN (UN ECOSOC) angenommen und 2005 sowie 2007 erneut überarbeitet.
Durch weltweit einheitliche Piktrogramme, einheitliche Einstufung und gegebenenfalls auch durch einheitliche Sicherheitsdatenblätter sollen die Gefahren für Arbeiter, Konsumenten, Nothelfer sowie die Gefahren beim Transport möglichst niedrig gehalten werden.

Die Einführung der GHS in der EU

Die GHS ist eine Sammlung internationaler Empfehlungen. Deshalb beruht ihre Anwendung auf freiwilliger Basis. Allerdings hat die Europäische Union, wie die meisten anderen Länder auch, den Wunsch nach einer obligatorischen Einführung der GHS geäußert, indem diese in das bestehende Rechtssystem eingebunden werden sollen.
Aus diesem Grund wurden die relevanten GHS-Kriterien 2009 vollständig in die EU-Transportgesetze integriert. Die Europäische Kommission nahm Ende 2008 im Hinblick auf die Lieferung und Nutzung von Chemikalien die sogenannte "CLP" Verordnung (EC) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrenstoffen und Gemischen an, welche das bestehende System mittelfristig vollständig ersetzen soll.
Diese Verordnung berücksichtigt die Einstufungskriterien und Kennzeichnungsregeln der GHS, beruht jedoch gleichzeitig auf einer 40-jährigen Erfahrung, die durch Einbindung von bestehenden EU-Chemikaliengesetzen genutzt werden kann. Das erzielte Schutzniveau wird über EU-Gefahrenklassen aufrecht erhalten, die noch nicht Bestandteil der GHS sind, und indem einige aktuelle Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinien beibehalten werden. Überdies wurden alle Gefahrenklassen der GHS in die Verordnung integriert, aber einige Kategorien (Einstufungsniveaus von Gefahren innerhalb einer Gefahrenklasse), die nicht Bestandteil der aktuellen Gesetzgebung sind, wurden nicht übernommen. Die CLP-Verordnung umfasst einige Gefahrenklassen oder Kategorien, die im derzeitigen EU-Gesetz zur Lieferung und Nutzung nicht enthalten sind, die jedoch Teil des EU-Transportsystems sind – oder bald sein werden.

CLPWeitere Informationen zur CLP-Verordnung

Einzelheiten zur Umsetzung der CLP-Verordnung finden Sie auf der Website der CNRS Chemical risk prevention unit (in Englisch).

Entwicklung der Einstufung und Kennzeichnung von ChemikalienSie können auf dieser Website eine Broschüre mit Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen herunterladen (PDF-Dokument in Deutsch).


Übereinstimmung mit REACH

Die CLP-Verordnung schließt auch die erforderlichen Änderungen ein, die an REACH vorgenommen werden müssen, darüber hinaus ist die Übertragung einiger aktueller REACH-Bestimmungen in die neue Einstufungs- und Kennzeichnungsverordnung erforderlich:

  1. Die Verpflichtung für Unternehmen, ihre Stoffe und Gemische selbst einzustufen und diese Einstufung zu melden;
  2. Die Verfassung einer harmonisierten Liste der auf EU-Niveau eingestuften Stoffe;
  3. Die Erstellung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, das allen oben genannten Meldungen und harmonisierten Einstufungen enthält.

Da die Sicherheitsdatenblätter im Rahmen der REACH-Verordnung das meistgenutzte Instrument für den Informationsaustausch sind, bleiben die bestehenden Bestimmungen für Sicherheitsdatenblätter dort erhalten.

Die wesentlichen Änderungen der CLP-Verordnung

Die Verordnung folgt der GHS-Terminologie: Der Begriff “Stoff” wird beibehalten, allerdings wird “Zubereitung” durch “Gemisch” ersetzt; der Begriff “Gefahrenkategorie” wird durch “Gefahrenklasse” ersetzt. Der Begriff Gefahrenklasse bezeichnet die Art der physikalischen, gesundheitsgefährdenden oder umweltschädigenden Gefahr. Manche Gefahrenklassen können Differenzierungen enthalten und andere Klassen wiederum verschiedene Gefahrenkategorien einschließen.
In der CLP-Verordnung wurden 28 Gefahrenklassen definiert: 16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren, 10 Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren, eine Gefahrenklasse für Umweltgefahren und eine zusätzliche Klasse für Stoffe, welche die Ozonschicht schädigen können. Die auf physikalisch-chemischen Eigenschaften basierenden Klassen unterscheiden sich maßgeblich von den derzeit verwendeten Gefahrenkategorien. Diese beruhen auf Klassen, die in der internationalen Gesetzgebung in Bezug auf den Transport von Gefahrengütern definiert sind. Deshalb sind manche Klassen den europäischen Anwendern gar nicht bekannt. Andererseits gleichen die Gesundheitsgefahren den im aktuellen System definierten Gefahren, auch wenn Sie innerhalb der Gefahrenklassen unterschiedlich organisiert und zugeordnet sind.

Die Einstufungskriterien der beiden Systeme, z.B. Regeln zur Bestimmung, ob eine Chemikalie zu einer Gefahrenklasse und zu einer Kategorie innerhalb dieser Klasse gehört, können unterschiedlich sein. Darüber hinaus werden Änderungen der Cut-Off-Werte und der Berechnungsmethoden für Gemische sehr wahrscheinlich dazu führen, dass im neuen System eine weit größere Anzahl von Chemikalien eingestuft wird.

Die Kennzeichnung im Rahmen der neuen Verordnung enthält größtenteils Symbole, die sich wesentlich von den an den Arbeitsplätzen in Europa verwendeten Symbolen unterscheiden. Informationen wie Produktbezeichnungen, Identität des Lieferanten, Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise und Hinweise zu Vorsichtsmaßnahmen sind daher erforderlich.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei den Kennzeichnungssymbolen für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.

Flacon CMREinstufung und Kennzeichnung von CMR Stoffen

Die karzinogenen, mutagenen und reproduktiontoxischen Stoffe (CMRs) werden auch von der CLP Verordnung betrofen. Die aktualisierte Liste dieser Stoffen mit ihren neuen Einstufungskriterien und Kennzeichnungselementen ist verfügbar auf der Website von der CNRS Einheit für die Vorbeugung von chemischen Risiken (in Englisch).


Übergangsphase zwischen den beiden Systemen

Die Verordnung sieht die Einführung einer Übergangsphase vom aktuellen zum CLP-System vor, in welcher beide Systeme gelten sollen. Mit 1. Dezember 2010 müssen sämtliche Stoffe gemäß dem neuen CLP-System gekennzeichnet werden, die Einstufung in Bezug auf das aktuelle System wird im Sicherheitsdatenblatt jedoch immer noch zusätzlich vermerkt. Bis zum 1. Juni 2015 können sich die für die chemische Kennzeichnung zuständigen Unternehmen frei entscheiden, welches der beiden Systeme sie für Gemische verwenden möchten. Erfolgt die Kennzeichnung nach dem neuen System, muss sie gemäß der neuen Richtlinie vorbereitet werden, allerdings muss im Sicherheitsdatenblatt weiterhin die Einstufung in beide Systeme vermerkt werden. Ab 1. Juni 2015 werden die aktuellen Richtlinien und Bestimmungen offiziell aufgehoben und vollständig von der CLP-Verordnung ersetzt.

Prévention du risque chimique, Frankreich 2007, 2009
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Der einzige rechtlich verbindliche Referenztext ist der Wortlaut der REACH-Verordnung (Verordnung (EC) Nr. 1907/2006).