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Registrierungspflicht

   
 

REACH basiert auf dem Prinzip, dass die Industrie Stoffe in einer Weise herstellt, importiert, verwendet oder auf den Markt bringt, dass unter angemessenen vorhersehbaren Bedingungen keine Gefährdung der Gesundheit oder Umwelt auftritt. Um das sicherzustellen, müssen Hersteller und Importeure1 Daten über die Stoffe sammeln oder generieren und anschließend bewerten, inwieweit die Umwelt- und Gesundheitsrisiken durch den Einsatz von geeigneten Risikomanagement-Maßnahmen kontrolliert werden können.

Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden, fordert REACH von den Herstellern und Importeuren die Vorlage eines Registrierungsdossiers bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) mit folgendem Inhalt:

  1. ein technisches Dossier mit Daten über den chemischen Stoff
  2. und für Stoffe in Mengen über 10 Tonnen oder mehr pro Jahr und pro Registrant einen chemischen Sicherheitsbericht mit einer Bewertung, inwieweit die Gesundheits- und Umweltrisiken kontrolliert werden können.

Registrierungspflichtige Stoffe

Die Registrierungspflicht gilt für Stoffe, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller/Importeur hergestellt oder importiert werden. Im Allgemeinen gilt sie für alle chemischen Stoffe, egal ob diese alleine verwendet werden oder in Gemischen enthalten sind. Die Registrierungspflicht gilt auch für in Erzeugnissen enthaltene Stoffe, wenn der Stoff unter normalen und angemessenen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen abgegeben wird bzw. nach einer Aufforderung durch die Europäische Agentur für chemische Stoffe (siehe Diagramm Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen).


Von der Registrierungspflicht ausgenommene Stoffe

Einige Stoffe sind vollständig von REACH ausgeschlossen und daher auch von der Registrierung ausgenommen: radioaktive Stoffe, Stoffe unter Zollaufsicht, nicht-isolierte Zwischenprodukte und Stoffe, die zu Verteidigungszwecken verwendet werden und durch nationale Sonderregelungen von der Registrierung befreit sind. Diese Regelung gilt auch für Abfall, da dieser im Sinne der REACH-Verordnung kein Stoff, kein Gemisch und kein Erzeugnis ist.

Andere Stoffe sind speziell von der Registrierung ausgenommen, wenn andere gleichwertige gesetzliche Regelungen gelten (Stoffe in Medizinprodukten, Lebensmitteln oder Futtermitteln). Darüber hinaus sind gewisse identifizierte Stoffe oder Stoffkategorien und Stoffe aus gewissen Prozessen von der Registrierung ausgenommen. Sie werden entweder als geringes Gesundheits- und Umweltrisiko betrachtet (in Anhang IV aufgelistete Stoffe) oder ihre Registrierung wird als nicht angemessen oder nicht notwendig angesehen (in Anhang V aufgelistete Stoffe oder Prozesse). Polymere sind derzeit von der Registrierung befreit, Hersteller und Importeure von Polymeren könne jedoch trotzdem dazu verpflichtet sein, Monomere oder andere für die Herstellung von Polymeren verwendete Stoffe registrieren zu lassen (siehe Tabelle Bestimmungen für Polymere und Monomere). Recycelte und bereits registrierte wiederaufbereitete Stoffe sowie reimportierte Stoffe sind auch von der Registrierung ausgenommen.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Tabelle Anwendungsbereich der REACH-Verordnung.


Als bereits registriert betrachtete Stoffe

Gewisse Stoffe oder Einsatzbereiche von Stoffen werden als bereits registriert betrachtet, aus diesem Grund ist für diese Stoffe oder Verwendungsweisen keine Registrierung erforderlich. Das gilt für:

  1. aktive Stoffe in Biozid-Produkten,
  2. aktive Stoffe in Pflanzenschutzmitteln,
  3. im vorhergehenden System als neue Stoffe gemeldete Stoffe (Richtlinie 67/548/EEC2), unter besonderen Tonnage-Bedingungen.

Die für diese Stoffe vorgelegten Informationen entsprechen den Daten des Registrierungsverzeichnisses. Die Europäische Agentur für chemische Stoffe wurde damit betraut, diese in ihre Datenbanken aufzunehmen.


Stoffe, für die individuell vereinbarten Bestimmungen gelten

Für isolierte Zwischenstoffe und zu Forschungs- und Entwicklungszwecken hergestellte oder importierte Stoffe gelten im Rahmen der REACH-Verordnung individuell vereinbarte Bestimmungen, einschließlich der Registrierung, solange diese unter spezifischen Bedingungen angewendet werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Diagrammen Bestimmungen für isolierte Zwischenprodukte und Bestimmungen für in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendete Stoffe.


Registrierungsfristen

In den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung fallende Stoffe, die nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, müssen registriert werden, bevor sie in der EU hergestellt bzw. in die EU importiert werden. Allerdings gilt eine spezielle Übergangsregelung für Stoffe, die unter bestimmten Bedingungen bereits vor dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 1. Juni 2007 hergestellt oder importiert wurden. Diese Stoffe werden als "Phase-in Stoffe" bezeichnet, da sie das Registrierungssystem im Laufe der Zeit in verschiedenen Phasen durchliefen, anstatt gleich auf Anhieb registriert zu werden. Eine Voraussetzung, um von einer Verschiebung der Registrierungsfristen profitieren zu können ist, dass der "Phase-in Stoff“ zwischen 1. Juni 2008 und 1. Dezember 2008 vorregistriert wird. Nicht vorregistrierte "Non-Phase-in Stoffe" oder "Phase-in Stoffe" müssen ab 1. Juni 2008 vor dem Beginn der Herstellung oder der Einfuhr registriert werden. Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen Test aus technischen Gründen nicht möglich oder auch nicht notwendig sind.


Registrierungsfristen


Vollständigkeitsprüfung der Registrierungsunterlagen

Die Europäische Agentur für chemische Stoffe ist für die Verwaltung sämtlicher Registrierungsdossiers verantwortlich. Die Agentur führt nach der Vorlage des Dossiers eine einfache elektronische Vollständigkeitsprüfung durch. Die Qualität der vorgelegten Informationen kann später im Beurteilungsprozess überprüft werden.

 

1. Hersteller aus Nicht-EU-Ländern können "Nur Vertreter" auswählen, um die Auflagen für Importeure zu erfüllen. „Nur Vertreter“ sind in der Europäischen Union etablierte natürliche oder juristische Personen, die über ausreichend Hintergrundwissen in der praktischen Handhabung von chemischen Stoffen und die damit verbundenen Informationen verfügen. Wird „Nur Vertreter“ ausgewählt, ist der aus einem Nicht-EU-Land stammende Hersteller verpflichtet, den/die Importeur(e) innerhalb ein und derselben Lieferkette von der Vereinbarung zu unterrichten. In Folge einer solchen Mitteilung übernimmt der "Nur Vertreter" die Rolle eines EU-Importeurs und erfüllt damit die Registrierungsanforderungen für Importeure.
2. EU-Richtlinie 67/548/EEC vom 27. Juni 1967 über die Angleichung von Gesetzen, Vorschriften und administrativen Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen (OJ 196, 16.8.1967, S. 1).



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Prévention du risque chimique, Frankreich 2007
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Der einzige rechtlich verbindliche Referenztext ist der Wortlaut der REACH-Verordnung (Verordnung (EC) Nr. 1907/2006).