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Verpflichtungen der Anwender

   
 

Die Verpflichtungen, die ein Unternehmen im Rahmen von REACH übernimmt, hängen von den tatsächlich durchgeführten Aktivitäten in Bezug auf einen spezifischen Stoff ab, entweder als solchen oder in Form einer Zubereitung bzw. in einem Erzeugnis. Deshalb muss ein gewerblicher Anwender von Chemikalien – um seine Verpflichtungen identifizieren zu können - erst seine Aufgabe(n) im Rahmen von REACH für jeden einzelnen Stoff, den er verwendet, identifizieren.


Identifizierung von Rollen und Aufgaben im Rahmen von REACH

REACH unterscheidet unter den verschiedenen Akteuren in der Versorgungskette zwischen Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern (einschließlich Einzelhändler und Anbieter von Lagerflächen).

Ein nachgeschalteter Anwender (oder engl. Downstream User) ist nach Artikel 3(13) der REACH-Verordnung, anders als ein Hersteller oder Importeur, eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in Form einer Zubereitung verwendet. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Zahlreiche verschieden Arten von Unternehmen können als nachgeschaltete Anwender fungieren, inklusive Formulierer von Zubereitungen, industrielle Anwender, Arbeiter, Werkstätten und Serviceanbieter oder Umfüller.
Eine wesentliche Voraussetzung für einen Anwender, um laut REACH als Downstream User betrachtet zu werden, ist der Kauf von Stoffen und/oder Zubereitungen von einem EU-Händler1 bzw. von einem nicht-EU-Händler, der über einen "Nur Vertreter"2 handelt. Dieser Anwender kann auch Stoffe reimportieren (als solche oder in Zubereitungen), die ursprünglich in der EU hergestellt und in derselben Versorgungskette registriert wurden. Weitere Auflagen entstehen durch die möglichen unterschiedlichen Aktivitäten der Anwender. Diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet.

Beruf

Aktivitäten

Weitere Voraussetzungen, um im Rahmen der
REACH-Verordnung als nachgeschalteter Anwender betrachtet zu werden

Formulierer

Das Unternehmen mischt Stoffe und/oder Zubereitungen zur Herstellungen von Zubereitungen und bringt diese in den Verkehr.

Während des Mischvorgangs treten keine chemischen Reaktionen auf. Beispiel:
Das Auflösen eines Stoffes gilt nicht als Herstellung eines Stoffes sondern als seine Verwendung. Hingegen wird die Vermengung einer Säure und einer Base, aus der ein neuer Stoff (Salz) entsteht der anschließend in den Verkehr gebracht wird, als Herstellung betrachtet, das Unternehmen wird in der Folge also als Hersteller bezeichnet.

Erzeuger von Produkten

Das Unternehmen integriert Stoffe und/oder Zubereitungen in Erzeugnisse, die anschließend zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Erzeugnisse werden (im Zusammenhang mit einem industriellen Prozess oder einer gewerblichen Tätigkeit).

Falls die Gesamtmenge dieses Stoffes in den Erzeugnissen über einer Tonne pro Hersteller und pro Jahr entspricht und dieser Stoff unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen freigesetzt wird, muss er für diese Verwendung bereit registriert worden sein.

Wenn die Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung möglich ist (Liste der genehmigungspflichtigen Stoffe) und

  1. in diesen Erzeugnissen in einer Gesamtmenge von über einer Tonne pro Hersteller pro Jahr enthalten ist, und
  2. in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von über 0.1% Gewicht/Gewicht vorhanden ist, und
  3. die Belastung von Mensch oder Umwelt unter normalen oder angemessenen vorhersehbaren Nutzungs- und Entsorgungsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann,

dann muss der Stoff für diese Verwendung bereits registriert worden sein.

Endverbraucher

Das Unternehmen verwendet Stoffe und Zubereitungen im Zusammenhang mit einem industriellen Prozess oder einer gewerblichen Tätigkeit. Es handelt jedoch nicht weiter damit.

Stoffe aus einer chemischen Reaktion, die während der Verwendung von anderen Stoffen entstehen sind generell von der Registrierungspflicht ausgenommen (REACH Anhang V).

Umfüller

Dieser Akteur transferiert Stoffe oder Zubereitungen von einem Container in den nächsten.
Dieser Transfer (Umpacken) wird im Rahmen von REACH als Verwendung betrachtet.

 

In allen Fällen, in denen die obengenannten Bedingungen nicht erfüllt werden, wird ein Akteur, der Chemikalien verwendet, im Rahmen von REACH abhängig von seinen Aktivitäten entweder als Hersteller oder Importeur von Stoffen/Zubereitungen oder als Erzeuger/Importeur von Erzeugnissen betrachtet. Er muss möglicherweise manche Stoffe zusätzlich zu den für Ihre Verwendung geltenden Auflagen registrieren oder melden.

Die anderen Akteure in der Versorgungskette werden im Rahmen von REACH als Händler bezeichnet. Diese lagern und bringen Stoffe, Zubereitungen und/oder Erzeugnisse an Dritte in Verkehr, ohne diese weiter zu bearbeiten. Ihre einzige Verpflichtung im Rahmen von REACH ist die Bereitstellung von Informationen an alle Teilnehmer der Versorgungskette.


Verpflichtungen von nachgeschalteten Anwendern

In der REACH-Verordnung sind Verpflichtungen enthalten, die nur für spezielle Typen von nachgeschalteten Anwendern gelten. Das wiederum hängt vom Handel innerhalb der Versorgungskette und von den durchgeführten Aktivitäten ab. Die folgende Tabelle identifiziert die möglichen Verpflichtungen in Bezug auf die verschiedenen Aktivitäten.

Typen von nachgeschalteten Anwendern

Verpflichtungen

Nur Formulierer und Umfüller

Von ihnen in den Verkehr gebrachte Stoffe müssen registrierte Stoffe sein, falls eine Registrierung erforderlich ist (die Registrierung fällt in den Aufgabenbereich der Hersteller und Importeure).

Sie müssen aktuelle Informationen für die Kunden bereit halten (nachgeschaltete Anwender oder Händler), um die sichere Nutzung der Stoffe oder Zubereitungen zu ermöglichen: Sicherheitsdatenblätter oder – falls kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist – andere Informationen.

Nur Erzeuger von Produkten

Sie müssen den Kunden Informationen zu den Erzeugnissen zur Verfügung stellen (nachgeschaltete Anwender oder Händler), die Stoffe enthalten, für welche eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung festgestellt wurde, mit über 0,1% G/G, und auf Anforderung auch den Konsumenten.
Hinweis: Da diese Stoffe zum Großteil noch nicht gelistet sind, müssen Erzeuger von Produkten achtsam bleiben und alle zukünftigen Entwicklungen zu diesem Thema genau verfolgen.

Nur Reimporteure

Sie müssen dokumentieren, dass die Stoffe den von Ihnen registrierten bzw. von einem anderen Akteur der Versorgungskette registrierten Stoffen entsprechen.

Alle nachgeschalteten Anwender

Für Stoffe, die eine Autorisierung erfordern, müssen Sie die Bedingungen für eine Autorisierung für einen speziellen Einsatz erfüllen. Der nachgeschaltete Anwender muss möglicherweise eine Autorisierung anfordern, falls seine Verwendung nicht durch eine Autorisierung seines Lieferanten abgedeckt ist.

Sie müssen die Übereinstimmung mit allen eventuell vorhandenen Auflagen für den Stoff prüfen.

Sie müssen entsprechende Maßnahmen zur Kontrolle der Risiken identifizieren und anwenden, die ihnen im Sicherheitsdatenblatt oder - falls kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist -über eine andere Informationsquelle mitgeteilt werden.

Sie müssen die Übereinstimmung mit einem Expositionsszenario prüfen, wenn das erhaltene Sicherheitsdatenblatt dieses Element einschließt, und im Fall einer Nicht-Übereinstimmung weitere Maßnahmen treffen.

Sie müssen den Lieferanten alle neuen Informationen über das Gefahrenpotential der Stoffe mitteilen, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung.

Sie müssen die Informationen an die Lieferanten weiterleiten, welche die Eignung der im Sicherheitsdatenblatt für bestimmte Anwendungen angeführten Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen.

Darüber hinaus werden die meisten der heute für die Verwendung von Chemikalien geltenden gesetzlichen Anforderungen ihre Gültigkeit neben REACH weiterhin beibehalten, beispielsweise diejenigen in Bezug auf den Schutz der Arbeitskräfte, der Konsumenten und der Umwelt.

1. EU-Lieferanten haben ihren Sitz in einem der 27 Mitgliedsstaaten. Lieferanten mit Sitz in der Schweiz sind keine EU-Lieferanten. Lieferanten mit Sitz in Norwegen, Island und Liechtenstein werden als EU-Lieferanten betrachtet, sobald diese Länder die REACH-Verordnung eingeführt haben.
2. Ein "nur Vertreter" ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, der von einem Nicht-EU-Hersteller eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses ernannt wurde, die Registrierungspflichten für Importeure zu erfüllen.

Prévention du risque chimique, Frankreich 2007
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Der einzige rechtlich verbindliche Referenztext ist der Wortlaut der REACH-Verordnung (Verordnung (EC) Nr. 1907/2006).