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Einschränkungen für gewisse Stoffe

   
 

Der Einschränkungsprozess stellt ein „Sicherheitsnetz“ gegen Risiken dar, die bestimmte gefährliche Stoffe, Gemische oder Artikel darstellen und die nicht durch andere REACH-Prozesse angegangen werden, insbesondere durch die Registrierungspflicht. Die Liste der bestehenden Einschränkungen bildet den Anhang XVII der Vorschrift.

Einschränkungsvorschläge

Wenn ein Stoff trotz bestehender Maßnahmen ein inakzeptables Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, kann eine gemeinschaftsweite Maßnahme in Gang gesetzt werden. ECHA erstellt auf Anforderung der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates ein Dossier über Einschränkungen nach Anhang XV. Für einen Stoff, der der Genehmigung unterliegt, kann die Agentur auch Einschränkungen vorschlagen, wenn es Risiken gibt, die nicht angemessen beherrscht werden, wenn der Stoff in Artikeln verwendet wird.

Sobald die Liste der erstellten Dossiers von der ECHA veröffentlicht wird, können interessierte Parteien Anmerkungen oder sozioökonomische Informationen in Bezug auf die vorgeschlagenen Einschränkungen übermitteln. Wenn sich zeigt, dass letztere die geeignetsten Maßnahmen sind, um die Risiken zu mindern, geht der Prozess mit der Einführung von Einschränkungen weiter.

Einführung von Einschränkungen

Der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse untersuchen die Dossiers und geben eine Stellungnahme über die vorgeschlagenen Einschränkungen ab. Diese Stellungnahmen werden von der Agentur veröffentlicht und der Kommission vorgelegt, die schließlich darüber entscheidet, Anhang XVII durch Aufnahme neuer Einschränkungen oder Ergänzung der aktuellen Einschränkungen zu ergänzen oder nicht.

Inhalt des Anhangs XVII

Anhang XVII stellt alle von Einschränkungen betroffenen Stoffe und die entsprechenden Bedingungen vor. Er enthält die im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG1 übernommenen Einschränkungen und die neuen Maßnahmen, die aus dem REACH-Verfahren stammen. Diese Einschränkungen gelten für einen Stoff allein, für ein Gemisch oder einen Artikel, der ihn enthält, und können seine Herstellung, seine Markteinführung oder einige seiner Verwendungen betreffen. Einschränkungen können so weit gehen, dass die Herstellung und Verwendung eines Stoffes ausgesetzt wird.

1. Richtlinie in Bezug auf Einschränkungen zur Vermarktung und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Präparate.

 

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Prévention du risque chimique, Frankreich 2007, 2011
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Die einzige authentische juristische Referenz ist der folgende Text der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).