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Damit alle Anwender von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen über die erforderlichen Daten zur sicheren Handhabung verfügen, werden die relevanten Informationen innerhalb der Lieferkette weitergeleitet. Dadurch kann der Anwender feststellen, ob chemische Gefahrenstoffe oder bedenkliche Stoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind, und in der Folge möglicherweise durch die Verwendung dieser Stoffe entstehende Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter bewerten. Das wichtigste Werkzeug für die Weiterleitung solcher Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt. Falls kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, müssen andere Informationen bereitgestellt werden, um den nachgeschalteten Anwendern die Bestimmung und den Einsatz von geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen. In Sicherheitsdatenblättern enthaltene Stoffe oder Zubereitungen In den folgenden Fällen muss der Lieferant eines Stoffes oder Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen:
Hinweis: Im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen Das Sicherheitsdatenblatt enthält 16 Kapitel: Weitere Informationen dazu finden Sie in den Broschüren Die 16 Kapitel des Sicherheitsdatenblattes und Ich lese das Sicherheitsdatenblatt. Falls ein Stoffsicherheitsbericht als Bestandteil des Registrierungsverfahrens durchgeführt wurde, müssen die entsprechenden Expositionsszenarien (für angegebene Verwendungen/"identified uses") im Anhang des Sicherheitsdatenblattes enthalten sein. Das Sicherheitsdatenblatt sollte in der offiziellen Landessprache des/der Mitgliedsstaates/-staaten bereit gestellt werden, in dem/in denen der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der/die betroffenen Mitgliedsstaat(en) sieht/sehen eine andere Regelung vor. Es muss kostenlos in Papierform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. In den folgenden Fällen sind die Lieferanten dazu verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt umgehend zu aktualisieren:
Die neue Version - als ‘Revision: (Datum)’ bezeichnet - muss allen früheren Empfängern innerhalb der darauffolgenden 12 Monate kostenlos in Papierform oder auf elektronischem Weg bereit gestellt werden. Sämtliche nach der Registrierung des Stoffes durchgeführten Aktualisierungen müssen die Registrierungsnummer enthalten. Informationen über Stoffe oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist Jeder Lieferant von Stoffen als solchen oder in einer Zubereitung, für die keine Sicherheitsdatenblätter erforderlich sind, muss dem Empfänger die folgenden Informationen liefern:
Diese Informationen müssen kostenlos in Papierform oder auf elektronischem Weg übermittelt und bei Bedarf mit den für die Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes verwendeten Verfahren aktualisiert werden. Informationen über Stoffe in Erzeugnissen Jeder Lieferant von Erzeugnissen, die einen Stoff in einer Konzentration über 0.1 % Gewicht/Gewicht enthalten, der in der engeren Wahl zur Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung steht (genehmigungspflichtige Stoffe), muss dem geschäftlichen Abnehmer des Erzeugnisses ausreichend Informationen dazu liefern (zumindest den Namen des Stoffes), um die sichere Verwendung des Stoffes zu gewährleisten. Die relevanten Informationen müssen dem Konsumenten auf Anfrage kostenlos innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anfrage bereit gestellt werden.
Eine Übersicht finden Sie unter Kommunikation innerhalb der Lieferkette. 1. EU-Richtlinie 67/548/EEC vom 27. Juni 1967 über die Angleichung von Gesetzen, Vorschriften und administrativen Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen (OJ 196, 16.8.1967, S. 1). Letzte Änderung der Richtlinie durch Richtlinie 2006/121/EC (OJ L 396, 30.12.2006, S. 850) Richtlinie 1999/45/EC des Europäischen Parlaments und des EU-Rats vom 31. Mai 1999 über die Angleichung von Gesetzen, Vorschriften und administrativen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen. Letzte Änderung der Richtlinie durch Richtlinie 2006/8/EC (OJ L 200, 24.01.2006, S. 12) Diese Richtlinien werden zum 1. Juni 2015 vollständig durch die Verordnung Nr. 1272/2008 ersetzt.
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