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Sicherheitsdatenblatt

   
 

Damit alle Anwender von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen über die erforderlichen Daten zur sicheren Handhabung verfügen, werden die relevanten Informationen innerhalb der Lieferkette weitergeleitet. Dadurch kann der Anwender feststellen, ob chemische Gefahrenstoffe oder bedenkliche Stoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind, und in der Folge möglicherweise durch die Verwendung dieser Stoffe entstehende Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter bewerten. Das wichtigste Werkzeug für die Weiterleitung solcher Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt. Falls kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, müssen andere Informationen bereitgestellt werden, um den nachgeschalteten Anwendern die Bestimmung und den Einsatz von geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen.

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In Sicherheitsdatenblättern enthaltene Stoffe oder Zubereitungen

In den folgenden Fällen muss der Lieferant eines Stoffes oder Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen:

  • Wenn ein Stoff oder eine Zubereitung die Einstufungskriterien für Gefahrenstoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EEC oder 1999/45/EC erfüllt1;
  • Wenn ein Stoff gemäß den in Anhang XIII der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien persistent, bioakkumulativ und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulativ (vPvB) ist;
  • Wenn ein Stoff in der engeren Wahl zur Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung steht (genehmigungspflichtige Stoffe).
Der Lieferant muss auch ein Sicherheitsdatenblatt liefern, wenn ein Stoff nicht den Einstufungskriterien als Gefahrenstoff entspricht, jedoch folgende Bestandteile enthält:
  • Mindestens einen gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1% /Gewicht für nicht gasförmige Zubereitungen und ≥ 0.2% /Volumen für gasförmige Zubereitungen;
  • Mindestens einen gemäß den in Anhang XIII der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien als persistent, bioakkumulativ und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulativ (vPvB) beurteilten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1% /Gewicht für nicht gasförmige Zubereitungen;
  • Einen Stoff, der in der engeren Wahl zur Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung steht (genehmigungspflichtige Stoffe), in einer Einzelkonzentration von ≥ 1% /Gewicht für nicht gasförmige Zubereitungen;
  • Einen Stoff, für den EU-Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gelten.

Hinweis:
Es wird kein Sicherheitsdatenblatt geliefert, wenn der Öffentlichkeit angebotene oder verkaufte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen mit ausreichend Informationen versehen sind, welche den Anwendern ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu treffen, ausgenommen ein nachgeschalteter Anwender oder Händler fordert explizit ein Sicherheitsdatenblatt an.

Im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen

Das Sicherheitsdatenblatt enthält 16 Kapitel: Weitere Informationen dazu finden Sie in den Broschüren Die 16 Kapitel des Sicherheitsdatenblattes und Ich lese das Sicherheitsdatenblatt. Falls ein Stoffsicherheitsbericht als Bestandteil des Registrierungsverfahrens durchgeführt wurde, müssen die entsprechenden Expositionsszenarien (für angegebene Verwendungen/"identified uses") im Anhang des Sicherheitsdatenblattes enthalten sein. Das Sicherheitsdatenblatt sollte in der offiziellen Landessprache des/der Mitgliedsstaates/-staaten bereit gestellt werden, in dem/in denen der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der/die betroffenen Mitgliedsstaat(en) sieht/sehen eine andere Regelung vor. Es muss kostenlos in Papierform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. In den folgenden Fällen sind die Lieferanten dazu verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt umgehend zu aktualisieren:

  • Sobald neue Informationen in Bezug auf Risikomanagementmaßnahmen oder Gefahren verfügbar sind;
  • Sobald eine Genehmigung ausgestellt oder abgelehnt wurde;
  • Wenn eine Beschränkung auferlegt wurde.

Die neue Version - als ‘Revision: (Datum)’ bezeichnet - muss allen früheren Empfängern innerhalb der darauffolgenden 12 Monate kostenlos in Papierform oder auf elektronischem Weg bereit gestellt werden. Sämtliche nach der Registrierung des Stoffes durchgeführten Aktualisierungen müssen die Registrierungsnummer enthalten.

Informationen über Stoffe oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist

Jeder Lieferant von Stoffen als solchen oder in einer Zubereitung, für die keine Sicherheitsdatenblätter erforderlich sind, muss dem Empfänger die folgenden Informationen liefern:

  • Angaben dazu, ob der Stoff genehmigungspflichtig ist, sowie Einzelheiten zu den innerhalb dieser Lieferkette erteilten oder abgelehnten Genehmigungen;
  • Einzelheiten zu auferlegten Beschränkungen;
  • Alle anderen verfügbaren und relevanten Informationen über den Stoff, welche für die Bestimmung und den Einsatz der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind. Das schließt auch spezielle im Registrierungsdossier des Registranten festgehaltene Bedingungen mit ein, die ihm erlaubten, einige der von REACH geforderten Tests nicht durchführen zu müssen.
  • Die Registrierungsnummer(n) - falls verfügbar - für alle Stoffe, für die Informationen im Rahmen der obengenannten Punkte weitergegeben wurden.

Diese Informationen müssen kostenlos in Papierform oder auf elektronischem Weg übermittelt und bei Bedarf mit den für die Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes verwendeten Verfahren aktualisiert werden.

Informationen über Stoffe in Erzeugnissen

Jeder Lieferant von Erzeugnissen, die einen Stoff in einer Konzentration über 0.1 % Gewicht/Gewicht enthalten, der in der engeren Wahl zur Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung steht (genehmigungspflichtige Stoffe), muss dem geschäftlichen Abnehmer des Erzeugnisses ausreichend Informationen dazu liefern (zumindest den Namen des Stoffes), um die sichere Verwendung des Stoffes zu gewährleisten.

Die relevanten Informationen müssen dem Konsumenten auf Anfrage kostenlos innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anfrage bereit gestellt werden. Eine Übersicht finden Sie unter Kommunikation innerhalb der Lieferkette.

1. EU-Richtlinie 67/548/EEC vom 27. Juni 1967 über die Angleichung von Gesetzen, Vorschriften und administrativen Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen (OJ 196, 16.8.1967, S. 1). Letzte Änderung der Richtlinie durch Richtlinie 2006/121/EC (OJ L 396, 30.12.2006, S. 850) Richtlinie 1999/45/EC des Europäischen Parlaments und des EU-Rats vom 31. Mai 1999 über die Angleichung von Gesetzen, Vorschriften und administrativen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen. Letzte Änderung der Richtlinie durch Richtlinie 2006/8/EC (OJ L 200, 24.01.2006, S. 12) Diese Richtlinien werden zum 1. Juni 2015 vollständig durch die Verordnung Nr. 1272/2008 ersetzt.



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Prévention du risque chimique, Frankreich 2007, 2009
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Der einzige rechtlich verbindliche Referenztext ist der Wortlaut der REACH-Verordnung (Verordnung (EC) Nr. 1907/2006).