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Informationsanforderungen für das technische Registrierungsdossier

   
 

Das technische Dossier enthält Informationen über die Eigenschaften und die Einstufung eines Stoffes sowie über seine Verwendung und einen Leitfaden zur sicheren Anwendung.


Informationen über die spezifischen Eigenschaften eines zu registrierenden Stoffes

Registrierende Personen sind im Rahmen von REACH verpflichtet, alle verfügbaren relevanten Informationen über die spezifischen Eigenschaften eines zu registrierenden Stoffes zu sammeln, unabhängig von der hergestellten oder importierten Menge. Allerdings hängt die Art und Menge der erforderlichen Informationen zur Erfüllung der REACH-Verordnung von der in der Europäischen Union hergestellten oder dorthin importierten Menge des Stoffes ab. In den Anhängen VII bis X der REACH-Verordnung finden Sie die Mindestdatenanforderungen für einen gegebenen chemischen Stoff abhängig von seiner Tonnage.

 

FÜR DIE REGISTRIERUNG ERFORDERLICHE DATEN ÜBER SPEZIFISCHE EIGENSCHAFTEN

 

PC, toxikologische und ökotoxikologische Informationen

Physikalisch-chemische Eigenschaften (PC)

Toxikologische und ökotoxikologische Informationen

PC, toxikologische und ökotoxikologische Informationen

Toxikologische und ökotoxikologische Informationen

 

Alle verfügbaren relevanten Daten

Anforderungen in Anhang VII

Anforderungen
in Anhang VII

Anforderungen
in Anhang VIII

Anforderungen
in Anhang Ix

Anforderungen
in Anhang X

1-10 t/Jahr

 •1

 

 

 

10-100 t/Jahr

 

 

100-1.000 t/Jahr

 •2

 

≥ 1000 t/Jahr

 •2

 •2

1. Für den geringsten Tonnagebereich (1 bis 10 t pro Jahr pro Hersteller oder Importeur) ist die erforderliche Mindestinformationsmenge auf die physikalisch-chemischen Daten beschränkt:
Ist der Stoff ein "Phase-in-Stoff", d.h. ein bereits unter gewissen Bedingungen vor dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 1. Juni 2007 hergestellter oder importierter Stoff, und,
wird angenommen, dass der Stoff voraussichtlich die Klassifikationskriterien der Kategorie 1 oder 2 für Karzinogenität, Mutagenität oder reproduktive Toxizität nicht erfüllt und auch den PBT oder vPvB Kriterien (PBT: persistent, bioakkumulativ und toxisch – vPvB: extrem persistent und extrem toxisch) nicht entspricht, und dass
- der Stoff keine dispersive oder diffundierende Wirkung hat und voraussichtlich die Kriterien zur Einstufung als gesundheitsgefährdend und umweltschädigend nicht erfüllt.
2. In diesem Schritt muss der Registrant einen Vorschlag sowie einen Zeitplan zur Erfüllung der Informationsanforderungen dieses Anhangs vorlegen.


Sobald ein neuer Tonnagebereich erreicht wird, müssen die Anforderungen des jeweils nächsten REACH-Anhangs beachtet werden.
In Spalte 1 der REACH-Anhänge VII bis X sind die Standardinformationsanforderungen angeführt (siehe Tabelle Standardinformationsanforderungen nach REACH). Diese Standardanforderungen können allerdings unter Vorlage einer entsprechenden Begründung angepasst (weggelassen oder erweitert) werden. Für jeden der REACH-Anhänge VII bis X sind in Spalte 2 spezifische Anpassungsrichtlinien aufgelistet (d.h. charakteristische Gefahren oder Belastungen), nach denen die Standardinformationsanforderungen geändert werden können.
Zusätzlich zu diesen Sonderregelungen kann die Liste der erforderlichen Standardinformationen auch nach den allgemeinen Regelungen in Anhang XI der REACH-Verordnung angepasst werden, d.h. in Fällen, in denen Tests aus technischen Gründen nicht möglich sind, oder wenn ein Test nicht als wissenschaftlich notwendig angesehen wird oder aber auch auf der Grundlage von Expositionsüberlegungen.


Informationen über die Exposition

Es sollten Informationen über die Herstellung (falls innerhalb der Europäischen Union hergestellt), Verwendung, Handhabung und Entsorgung der Stoffe (d.h. über ihre gesamte Lebensdauer) oder von Erzeugnissen, welche diesen Stoff enthalten, gesammelt werden, um einen Überblick über exponierte Bevölkerungsgruppen und Bereiche zu erhalten, sowie Informationen zur Art der Exposition, z.B. Route, Häufigkeit und Dauer (Anhang VI der REACH-Verordnung, Absätze 3 und 5, für Stoffe in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr und pro Registrant, Anhang IV, Absatz 6).

Diese Information enthält Datenanforderungen über die spezifischen Eigenschaften eines gegebenen Stoffes: z.B. wenn eine eingeschränkte und ausreichend kontrollierte Exposition am Arbeitsplatz nur einige Tage im Monat gegeben ist, sind keine wiederholten Langzeitstudien zur Toxizität erforderlich.

Für Stoffe, die in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr und pro Hersteller/Importeur hergestellt bzw. importiert werden, sind diese Informationen erforderlich, um über dispersive oder diffundierende Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes zu entscheiden.

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Prévention du risque chimique, Frankreich 2007
Dieses Dokument dient nur zur Information und stellt unter keinen Umständen einen juristischen Rat dar. Der einzige rechtlich verbindliche Referenztext ist der Wortlaut der REACH-Verordnung (Verordnung (EC) Nr. 1907/2006).